Das türkische Erbrecht unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen. Besonders für Ausländer, die in der Türkei Immobilien besitzen oder erben möchten, ist es entscheidend, die relevanten Bestimmungen zu kennen. Dieser Leitfaden bietet einen detaillierten Überblick über Erbfolge, Anerkennung ausländischer Testamente, Erbschaftssteuer, erforderliche Dokumente und den Ablauf der Eigentumsübertragung.
Ja, Ausländer können in der Türkei sowohl bewegliche als auch unbewegliche Vermögenswerte erben. Für Immobilien gilt das türkische Erbrecht, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen oder Erblassers.
Für Immobilien gilt strikte der Grundsatz „lex situs“ – das bedeutet, die Rechtsnachfolge bei türkischen Immobilien richtet sich ausschließlich nach türkischem Recht. Für bewegliches Vermögen kann gegebenenfalls das Erbrecht des Erblassers zur Anwendung kommen.
Die gesetzliche Erbfolge folgt festen Kategorien.
Erste Ordnung: Ehepartner und Kinder – bei gemeinsamen Erben erhält der Ehepartner ein Viertel, die Kinder teilen sich die restlichen drei Viertel, sofern vorhanden.
Zweite Ordnung: Fehlen Kinder, sind Eltern und deren Nachkommen erbberechtigt.
Weitere Ebenen: Gibt es keine nahen Verwandten, erbt der Ehepartner in Kombination mit Geschwistern oder Großeltern.
Keine Erben: Dann fällt das Erbe an den Staat.
Ein wichtiger Hinweis ist das System der Pflichtanteile. Bestimmte Erben – insbesondere Kinder und Ehepartner – haben Anspruch auf einen unverzichtbaren Anteil am Nachlass, der durch ein Testament nicht umgangen werden kann.
Ausländische Testamente sind in der Türkei unter bestimmten Bedingungen gültig. Sie müssen offiziell anerkannt, übersetzt und notariell oder gerichtlich bestätigt werden. Erst dann können sie im Rahmen der Nachlassabwicklung berücksichtigt werden. Gemeinschaftliche Testamente wie das „Berliner Testament“ werden in der Türkei nicht anerkannt. Jeder Erblasser muss ein individuelles Testament erstellen.
Erben müssen ein Erbschein-Dokument („Veraset İlamı“) beantragen. Dafür erforderlich sind die Sterbeurkunde, ein Verwandtschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Testament sowie die Steueridentifikationsnummer der Erben. Mit dem Erbschein kann das Grundbuchamt (Tapu) die Eigentumsverhältnisse der Immobilie ändern. Für steuerliche Zwecke wird häufig ein Wertgutachten verlangt.
Die Erbschaftssteuer in der Türkei ist moderat. Sie bewegt sich zwischen 1 % und 30 %, abhängig vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Nachlasses. Auch Ausländer, die in der Türkei Vermögen erben, unterliegen der Erbschaftssteuer.
Der Ablauf umfasst mehrere Schritte: Zunächst wird der Nachlass festgestellt und die Erben ermittelt. Danach erfolgt die Ausstellung des Erbscheins. Anschließend müssen Steuererklärungen abgegeben und die Erbschaftssteuer gezahlt werden. Danach erfolgt die Übertragung im Grundbuchamt sowie die Freigabe von Bankkonten und beweglichem Vermögen.
Fehlende Dokumente oder falsche Angaben im Personenstandsregister können zu Verzögerungen führen. Es ist zudem möglich, eine Erbschaft auszuschlagen, beispielsweise wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Frist hierfür beträgt drei Monate ab Kenntnis des Erbfalls.
Ein deutscher Staatsbürger mit einer Immobilie in Antalya verstirbt. Die Kinder erben zusammen mit dem überlebenden Ehepartner nach türkischem Recht. Um die Immobilie auf ihren Namen eintragen zu lassen, benötigen die Erben einen türkischen Erbschein, eine beglaubigte Übersetzung der Sterbeurkunde sowie eine Bewertung der Immobilie. Danach kann das Grundbuchamt die Eintragung vornehmen.
Das türkische Erbrecht gewährt Ausländern die Möglichkeit, Immobilien und andere Vermögenswerte zu erben. Wichtig ist jedoch die genaue Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Dazu gehören die Pflichtanteile, die Anerkennung ausländischer Testamente, die Beantragung des Erbscheins sowie die Entrichtung der Erbschaftssteuer. Mit professioneller Unterstützung lassen sich diese Schritte reibungslos und rechtssicher abwickeln.
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